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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Baumfällarbeitskosten

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AG Potsdam, Az.: 23 C 349/11, Urteil vom 27.12.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist wie zuerkannt begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Foto: Photocritical/Bigstock

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Miete für Oktober 2010 in Höhe von 17,90 EUR gem. § 553 Abs. 2 BGB. Im Übrigen ist der Anspruch auf Zahlung der Miete für Oktober 2010 durch Aufrechnung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB).

Der nur anteiligen Überweisung der Miete für Oktober 2010 ist eine konkludente Aufrechnungserklärung nach der Ankündigung der Beklagten aufrechnen zu wollen, zu entnehmen.

Die Beklagte hat in Höhe von 283,50 EUR einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse.

Denn Kosten der Gartenpflege waren in Höhe von 255,99 EUR nicht auf die Beklagte umlegbar.

Die Klägerin konnte Kosten für das Fällen von Bäumen nicht auf die Beklagte umlegen.

Die Frage, ob Baumfällkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegbar sind, ist in Rechtssprechung und Literatur umstritten.

Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift der BetrKV (§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 2 Nr. 10), die nach § 17 des Mietvertrages dem Mietverhältnis zugrunde liegt, sind Baumfällkosten nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Mieter umlegbar.

Das Fällen von Bäumen führt in durchschnittlichen Mietergärten nicht zu „laufend entstehenden“ Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV. Das Merkmal der „laufenden Entstehung“ setzt zwar nicht voraus, dass die Kosten jährlich entstehen. Es genügt auch ein mehrjähriger Turnus. Erforderlich ist jedoch, dass sie relativ regelmäßig anfallen. Das ist bei Baumfällkosten nicht der Fall. Denn Bäume werden häufig mehrere Jahrzehnte alt. Dass sie[…]


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