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Voraussetzungen für die Umbettung von Verstorbenen

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VG München, Az.: M 12 K 16.1874, Urteil vom 29.09.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erlaubnis zur Umbettung und Überführung der Leiche seiner am …. August 2013 verstorbenen Mutter, Frau …. Der Leichnam wurde am …. August 2013 auf dem Friedhof der Gemeinde N… im Rahmen einer Erdbestattung beigesetzt. Bei der Grabstätte handelt es sich um ein dreistelliges Wahlgrab, welches Platz für sechs Erdbestattungen bietet. Die zehn Jahre währende Ruhefrist für die Totenruhe begann am …. August 2013.

Am …. März 2016 suchten der Kläger und der Ehemann der Verstorbenen den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, auf, um sich über eine mögliche Umbettung von Frau … zu informieren. Als Begründung wurde der bevorstehende Umzug aus der Gemeinde B… (Landkreis München) nach N… (Sachsen-Anhalt) angegeben. Dadurch betrage die Entfernung zum Grab über 500 km und eine angemessene Grabpflege sei so unmöglich. Der Kläger wurde durch den Sachbearbeiter der Beklagten darüber informiert, dass einer Ausgrabung rechtliche Bedenken entgegenstehen könnten. Nach Rücksprache mit dem stellv. Abteilungsleiter des Ordnungsamts der Beklagten teilte der zuständige Sachbearbeiter dem Kläger telefonisch mit, dass die Beklagte auf Grund entgegenstehender rechtlicher Erwägungen einem Antrag auf Umbettung nicht stattgeben werde.

In einem Telefonat am 7. März 2016 gegen 17:30 Uhr bestätigte der stellv. Abteilungsleiter des Ordnungsamts der Beklagten dem Kläger nochmals, dass die Voraussetzungen einer Umbettung nicht gegeben seien. Daran ändere auch eine nachträgliche Einäscherung der Verstorbenen nichts.

Am …. März 2016 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen schriftlichen Antrag auf Umbettung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Umzuges der gesamten Familie der Verstorbenen das Grab in Zukunft völlig verwaist wäre, kein Kontakt zwischen der Familie und der Verstorbenen gehalten werden könne und eine regelmäßige persönliche Grabpflege nicht mehr möglich wäre. Die räumliche Entfernung zwischen der neuen Heimat der Familie in N… in Sachsen-Anhalt und dem Grab in N… betrage 510 km. S[…]


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