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Schäden an altem Laminatboden – Schadenersatzansprüche Vermieter

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AG Wiesbaden – Az.: 93 C 2206/18 – Urteil vom 07.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.053,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2018 zu zahlen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen und gegenüber der A-Bank, bezogen auf das im Rahmen einer Verpfändungsvereinbarung wegen Mietkaution angelegte Geldmarktkonto Nr. xxx, die Freigabe zur Auszahlung an den Beklagten zu erklären. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Verurteilung zur Abgabe einer Freigabeerklärung gegenüber der Commerzbank gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.655,92 € (Klage: 6.129,42 €; Widerklage: 5.526,50 €).
Tatbestand
Zwischen dem Kläger als Vermieter und dem Beklagten als Mieter bestand zwischen dem 15.3.2004 und dem 28.2.2018 ein Mietvertrag über eine Wohnung in Wiesbaden. Die Wohnung verfügte bereits bei Einzug des Beklagten über einen Laminatboden mit Sockelleisten aus Holzfurnier in Wohn- und Schlafzimmer sowie einen Teppichboden auf der Galerie. Zu Beginn des Mietverhältnisses verpfändete der Beklagte an den Kläger ein Geldmarktkonto mit einem Guthaben von 3.000 € als Mietsicherheit. Der Beklagte überwies nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich 1.600 € Miete an den Kläger, die jedoch nicht geschuldet war.

Bei Auszug des Beklagten wies der Laminatboden mehrere Einkerbungen auf. Insofern wird auf die der Klage als Anlagen K5a-e (Bl. 23 ff. d.A.) und K10a-b (Bl. 39-40) beigefügten Lichtbilder verwiesen. Die Sockelleisten wiesen an Ecken sowie Spalten zwischen einzelnen Element Abplatzungen auf. Insofern wird auf die der Klage als Anlagen K6a-e (Bl. 28 ff.) beigefügten Lichtbilder verwiesen. Der Teppichboden wies zwei Flecken auf. Außerdem waren in der Küche drei Fliesen im Bereich des Kühlschranks beschädigt, der Kühlschrank wies Verfärbungen auf und der Backofen war stark verschmutzt.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 21.1.2017 vorgenommene Nebenkostenabrechnung 2016 wies ein Guthaben des Beklagten in Höhe von 453,12 € auf. Dieses wurde bisher nicht an den Beklagten ausgezahlt. Die mittlerweile vorgelegte Nebenkostenabrechnung 2017 weist ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten i[…]


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