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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – mögliche Schätzgrundlagen

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 94/09
Beschluss vom 03.08.2009

Im Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu bis zum 27.08.2009 Stellung nehmen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 777,44 €.
G r ü n d e :
I.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, regelmäßig nur den „Normaltarif“ verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 699; BGH VersR 2008, 1370; BGH VersR 2008, 1706).

Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiets des Geschädigten ermitteln (BGH VersR 2007, 1144). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO aber nicht vor. Es müssen nicht bestimmte Listen oder Tabellen verwendet werden. Insbesondere kann bei berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung die Heranziehung einer bestimmten Liste abgelehnt werden. Die Problematik der Schwackeliste ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München RuS 2008, 439) und Literatur (Nachweise in BGH VersR 2008, 1706) beschrieben. Es ist dem Tatrichter nicht ver-wehrt, von einer Heranziehung der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzusehen, wenn er solche Bedenken aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer anderen Einschätzung gelangen, steht dem nicht entgegen (BGH VersR 2008, 1706).

Das Landgericht durfte daher auf eine andere geeignete Schätzgrundlage zurückgreifen. Eine solche ist vorliegend in dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts zu sehen. Die in dieser Liste angegebenen Preise korrespondieren mit konk[…]


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