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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fällt auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG?

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BGH
Az.: VII ZR 167/99
Urteil vom 30. März 2000
Vorinstanzen: OLG Brandenburg LG Potsdam
HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
„Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises…“ ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloß mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pauschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM, nebst Z[…]


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