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Verkehrsunfall: Haftung bei einem Kettenauffahrunfall

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LG Paderborn, Az.: 4 O 275/16, Urteil vom 19.01.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Auffahrunfalls, der sich am 08.06.2016 auf der Bundesstraße 1 zwischen Salzkotten und Paderborn ereignete. Die Klägerin befuhr gegen 7:00 Uhr mit ihrem Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn. Weitere an dem späteren Unfallgeschehen Beteiligte waren der Zeuge T mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Zeuge N mit seinem Pkw BMW 5er Touring, die Zeugin Q mit ihrem Pkw Ford Kuga, die Zeugin T mit ihrem Pkw Opel Meriva, der Zeuge U mit seinem Pkw Toyota Yaris und der Beteiligte M mit seinem Pkw Mercedes-Benz A-Klasse. An erster Stelle der Kette fuhr ein Mercedes Benz Vito. Sodann folgte der Zeuge N. An dritter Stelle fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw, gefolgt von der Zeugin Q an vierter Stelle, gefolgt von der Zeugin T an fünfter Stelle sowie gefolgt von dem Zeugen U und dem Unfallbeteiligten M. Der Zeuge T fuhr an letzter Stelle. Ebenfalls auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn fuhr ein langsam fahrender Unimog hinter dem sich stockender Verkehr gebildet hatte. Als der Verlauf der Bundesstraße zweispurig wurde, wechselten die Verkehrsteilnehmer zum Überholen auf die linke Spur. Aus ungeklärter Ursache bremsten die auf der linken Spur fahrenden Fahrzeuge jedoch unvermittelt ab. Als die Klägerin bemerkte, dass der vor ihr fahrende Zeuge N mit seinem Pkw abbremste, leitete auch sie den Bremsvorgang ein. Es kam zu einem Kettenauffahrunfall, bei dem die unfallbeteiligten Fahrzeuge aufeinander geschoben wurden. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Das Fahrzeug der Klägerin trug aufgrund des Unfallgeschehens sowohl im Front- als auch im Heckbereich Schäden davon, die sie auf der Grundlage des Privatgutachtens vom 13.06.2016 (Anlage K 2, Bl. 12 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, geltend macht. Die Reparaturkosten werden in dem Privatgutachten mit 5.412,10 EUR netto beziffert. Das Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug vorliege. Neben einem Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 9.300,00 EUR abzüglich des von dem Privatgutachter ermittelten Restwertes von 4.510,00 EUR hat die Klägerin zunächst eine allgemeine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage á 59,00 EUR in Höhe von 472,00 EUR, mithin insgesamt 5.287,00 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung in Höhe von 5.287,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 07.07.2016 auf. Eine Zahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht. Die Klägerin behauptet, sie habe stark abgebremst und sei noch rechtzeitig mit ihrem Fahrzeug hinter dem Pkw des Zeugen N zum Stillstand gekommen. Auch weitere hinter ihr fahrende Fahrzeuge seien noch rechtzeitig zum Stehen gekommen, ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei. Sekunden später habe sie einen heftigen Stoß verspürt und sei auf das Fahrzeug des Zeugen N aufgeschoben worden….


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