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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Haftung bei einem Kettenauffahrunfall

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LG Paderborn, Az.: 4 O 275/16, Urteil vom 19.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Auffahrunfalls, der sich am 08.06.2016 auf der Bundesstraße 1 zwischen Salzkotten und Paderborn ereignete.

Die Klägerin befuhr gegen 7:00 Uhr mit ihrem Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn. Weitere an dem späteren Unfallgeschehen Beteiligte waren der Zeuge T mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Zeuge N mit seinem Pkw BMW 5er Touring, die Zeugin Q mit ihrem Pkw Ford Kuga, die Zeugin T mit ihrem Pkw Opel Meriva, der Zeuge U mit seinem Pkw Toyota Yaris und der Beteiligte M mit seinem Pkw Mercedes-Benz A-Klasse.

An erster Stelle der Kette fuhr ein Mercedes Benz Vito. Sodann folgte der Zeuge N. An dritter Stelle fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw, gefolgt von der Zeugin Q an vierter Stelle, gefolgt von der Zeugin T an fünfter Stelle sowie gefolgt von dem Zeugen U und dem Unfallbeteiligten M. Der Zeuge T fuhr an letzter Stelle.

Ebenfalls auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn fuhr ein langsam fahrender Unimog hinter dem sich stockender Verkehr gebildet hatte. Als der Verlauf der Bundesstraße zweispurig wurde, wechselten die Verkehrsteilnehmer zum Überholen auf die linke Spur.

Aus ungeklärter Ursache bremsten die auf der linken Spur fahrenden Fahrzeuge jedoch unvermittelt ab. Als die Klägerin bemerkte, dass der vor ihr fahrende Zeuge N mit seinem Pkw abbremste, leitete auch sie den Bremsvorgang ein. Es kam zu einem Kettenauffahrunfall, bei dem die unfallbeteiligten Fahrzeuge aufeinander geschoben wurden. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

Das Fahrzeug der Klägerin trug aufgrund des Unf[…]


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