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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsfreiheit der Versicherung bei Einbruchsdiebstahl – Beweislast für Einbruch

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 210/98
Verkündet am 10.8.2000
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/25 O 334/97

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. 1 0. 1 998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Einzelrichter wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 55.717,43 DM.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat den Nachweis eines Einbruchdiebstahls im Sinne von § 5 VHB nicht fuhren können.
Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Entwendung zulassen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Denn zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gehört grundsätzlich auch, daß Einbruchsspuren feststellbar sind (BGH VersR 95, 956; VersR 96, 187). An solchen fehlt es indessen. Weder der Zustand der Wohnung noch das Fehlen des Schließzylinders stellen derartige auf einen bedingungsgemäßen Einbruch hinweisende Spuren dar. Der Sachverständige hat festgestellt, daß das entnommene Kasteneinsteckschloss der Wohnungstür keine Hinweise darauf enthielt, daß ein in diesem Schloss montierter Schließzylinder gewaltsam entfernt worden ist, sondern daß lediglich Spurenbilder vorhanden sind, welche sich bei üblichem Gebrauch ergeben. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige hat ausgeführt, daß die in der Praxis hauptsächlich angewandten Methoden zur Entfernung des Profilschließzylinders der Eingangstür (Abbrechen, Ziehen, Durchtreiben, Kernziehen, Durchbohren) aus spurenkundlicher Sicht nicht nachvollzogen werden können.
Soweit er Ausnahmemöglichkeiten aufgezeigt hat, in denen der Schlie[…]


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