Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald nicht üblich sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer haften muss (BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so können seine Gläubiger unter Umständen einen Teil seines Arbeitsentgeltes pfänden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pfändungsfreigrenze (vgl. § 850c ZPO) gepfändet werden. Neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld und weitere […]