OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 194/01
Verkündet am 26.06.2002
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden – Az.: 1 O 125/01
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 7. Zivilsenat – auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.8.2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l a.F. ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Ersatzanspruch der Klägerin aus der Vollkaskoversicherung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles gegenüber der Beklagten verneint. Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG berufen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH r+s 1989,209). Das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel stellt in aller Regel – so auch vorliegend- objektiv eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar und ist daher als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH VersR 1992,1085). Der Geschäftsführer der Klägerin ist auf der vierspurigen – durch Grünstreifen getrennten -Ludwigshafener Straße unter Außerachtlassung der rot zeigenden Ampel in den Kreuzungsbereich der Hermsheimer Straße eingefahren und hat hierdurch eine Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin H. verursacht, was objektiv als grob fahrlässig zu bewerten ist.
Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin stellt auch in subjektiver Hinsicht einen nicht entschuldbaren, schweren Sorgfaltsverstoß dar.
Zwar besteht kein Anscheinsbeweis dergestalt, dass aus d[…]