AG Hamburg – Az.: 49 C 438/21 – Urteil vom 04.05.2022
Leitsatz: Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht hinreichend begründet, wenn es nach Maßgabe der Begründung an einem Benötigen der Wohnung für die Bedarfsperson fehlt, weil zahlreiche andere freie Wohnungen im Haus die genannten Kriterien erfüllen und den etwaigen Bedarf hätten befriedigen können. Nachgeschobene Gründe, wie die Geschosslage, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung gegeben gewesen sein soll. Auf die Plausibilität bei Vorhandensein eines Fahrstuhls kommt es insoweit nicht mehr an, § 573 Abs. 3 S. 2 BGB.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.180,00 (765,00 € mal 12).
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die geräumte Herausgabe der an den Beklagten vermieteten Wohnung aufgrund von Eigenbedarfs.
Die Parteien schlossen am 21. Mai 2019 einen Mietvertrag über die im ersten Obergeschoss des Gebäudes […] Hamburg, rechts gelegene Wohnung mit einer Gesamtmietfläche von circa 43 Quadratmetern mit einem Mietbeginn zum 01.06.2019 ab. Der Vertrag enthielt zunächst eine Befristung zum 31. Mai 2020, wobei der Grund der Befristung Eigenbedarf für Familienmitglieder war. Ferner sah der Vertrag zum 01.06.2020 eine Erhöhung um 25,00 € auf € 765,00 netto/kalt zuzüglich Betriebskosten mit der Formulierung „bei Optionswahrnehmung“ vor. Der zuletzt gezahlte Netto-Kalt-Mietzins beläuft sich auf € 765,00 beziehungsweise € 885,00 brutto/warm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf den Mietvertrag (Blatt 9 ff der Akte).
In der Folgezeit gab es zunächst eine gerichtliche Streitigkeit zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristung, die dazu führte, dass das Amts- und Landgericht Hamburg feststellten, dass eine wirksame Befristung des Mietverhältnisses nicht vorliegt. Ferner gibt es eine Rüge des Beklagten gegenüber d[…]