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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fluggastrechte – Nichtbeförderung bei Flugstornierung durch den Reiseveranstalter

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AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 923/16 (37), Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 400,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

Symbolfoto: Francesco Scatena/Bigstock

Die Klägerin buchte bei der … einen Flug von Santorin (Griechenland) über Mykonos nach München, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer DE … durchgeführt worden ist. Das Flugzeug sollte planmäßig am 01.10.2014 um 12.15 Uhr in Santorin starten und in München um 15.10 Uhr landen.

Die Klägerin behauptet, sie und ihre Reisebegleitung seien am 01.10.2014 gegen 10 Uhr am Flughafen in Santorin eingetroffen. Dort sei ihr am Abfertigungsschalter der Beklagten mitgeteilt worden, dass weder sie, noch ihre Reisebegleitung gebucht seien und deshalb nicht befördert werden würden.

Eine Beförderung der Klägerin und ihrer Reisebegleitung auf diesem Flug fand nicht statt.

Die Klägerin buchte daraufhin auf eigene Kosten einen Ersatzflug nach München; die Landung des diesen Flug ausführenden Flugzeugs in München erfolgte am 01.10.2014 um 20.50 Uhr.

Mit E-Mail vom 02.10.2014 und vom 08.10.2014 sowie mit Schreiben vom 21.03.2016 forderten die Klägerin und ihre Reisebegleitung die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichspauschale nach der VO auf.

Mit E-Mail vom 21.03.2016 wies die Beklagte die Forderung zurück.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 hat die Beklagte der … den Streit verkündet. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an die … erfolgte am 04.08.2016. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2016 hat die […]


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