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Unterbrechung Hauptverhandlung wegen den Risiken einer Infektion mit dem Corona-Virus

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 5 Ws 20 – 21/20 – 1 OBL 28/20 – Beschluss vom 07.04.2020

Auf die Beschwerden der Angeklagten C. S. und J A. wird der für den 08.04.2020 anberaumte Hauptverhandlungstermin aufgehoben.

Gründe

I.

Am 02.04.2020 beantragte der Verteidiger des Angeklagten C. S., den für den 08.04.2020 festgesetzten Hauptverhandlungstermin in der unter dem Aktenzeichen 630 KLs 3/15 geführten Nichthaftsache vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 30, im Hinblick auf die Infektionsrisiken mit dem Corona-Virus aufzuheben und die Hauptverhandlung – auch unter Hinweis auf die neuen gesetzlichen Unterbrechungsmöglichkeiten „für die höchstmögliche Unterbrechungsfrist zu unterbrechen“. Es ist bereits an 32 Sitzungstagen verhandelt worden, über den 08.04.2020 hinaus sind noch zehn weitere Termine bis zum 22.06.2020 festgesetzt. Neben dem Hinweis auf die allgemeinen Verhaltensregeln und Bemühungen zur Eindämmung der Infektionsrate hat der Verteidiger auch konkrete Risikofaktoren geltend gemacht, so die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und seines Mandanten. Alle – insgesamt vier – Angeklagten gehörten im Übrigen altersbedingt zur Risikogruppe.

Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende den Antrag zurückgewiesen, da ein „allenfalls geringes Ansteckungsrisiko“ bestehe und die Maßnahmen bereits griffen. Nach seiner Kenntnis habe sich kein Verfahrensbeteiligter in einem Risikogebiet aufgehalten, sei kein Verfahrensbeteiligter an Covid-19 erkrankt oder stehe im Verdacht, sich infiziert zu haben. Das Infektionsrisiko könne zudem durch geeignete Maßnahmen – Sicherheitsabstand, regelmäßige Pausen, den Verfahrensbeteiligten anheimgestellte zusätzliche Schutzkleidung – minimiert werden.

Gegen die Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 03.04.2020, mit der die Aufhebung des Termins am 08.04.2020 beantragt wird. Die Kammer hat der Beschwerde mit Verfügung vom 06.04.2020 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat der Vorsitzende geltend gemacht, dass angesichts der bisherigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen – der Dienstaufsichtsbeschwerde des Verteidigers zufolge wurde die Anklage am 30.01.2014 beim Amtsgericht erhoben und nach Vorlage zum Landgericht Hamburg dort am 27.03.2015 eröffnet – die weitere Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei, zumal seit Juni 2019 bereits an 32 Sitzungstagen verhandelt worden sei und das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Die konkrete Gefahrenlage auch hinsichtlich des Alters und der Vorerkrankungen sei berücksich[…]


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