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Nachbargrundstücksbeschädigung bei Errichtung einer Grenzmauer

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LG Tübingen, Az.: 1 S 233/05, Urteil vom 20.11.2008

I. Auf die Anschlussberufung wird das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tübingen, Az. 2 C 744/05 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.629,00 Euro sowie weitere 186,82 Euro an außergerichtlichen Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.815,82 seit dem 19.05.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben zu tragen die Kläger jeweils 20% und die Beklagte 60%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: 1.604,00 Euro

Wert der Anschlussberufung: 1.104,00 Euro

Summe: 2.708,00 Euro
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet (1), die zulässige Anschlussberufung ist bis auf einen geringen Teil ebenfalls unbegründet (2).
1. Berufung
Symbolfoto: Sergey_Siberia88/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung verurteilt. Zwar teilt das Berufungsgericht nicht dessen Begründung, dass die Beklagte wegen einer Verletzung des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch ihre Subunternehmer hafte, die sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat ihre sich aus der konkreten Grundstückssituation ergebende Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Subunternehmer nicht das Eigentum der Kläger verletzen (a). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Annahme einer solchen Verkehrspflicht nicht gegen den Grundgedanken des § 831 Abs. 1 BGB; vielmehr konkretisiert er die etwa in einem Urteil des BGH vom 23.02.2001 (V ZR 389/99 – BGHZ 147, 45, 48) angelegte Rechtsprechung in einem speziellen Einzelfall (b). Die Beklagte haftet daher dem Grunde nach für die Beschädigung der Bepflanzung, des Zaunes und der Rasenfläche (c). Auch die vom Amtsgericht zugesprochene Höhe des zu e[…]


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