Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bonuszahlung für Arbeitnehmer – Widerspruch im Arbeitsvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 825/06
Urteil vom 24.10.2007

In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2006 – 14 Sa 18/06 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2004.

Die Beklagte erbringt Finanzdienstleistungen. Im sogenannten „Corporate-Finance-Geschäft“ berät sie nationale und internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber in den Bereichen Mergers und Acquisitions, Privatisierung, Kapitalbeschaffung und Kapitalstrukturmanagement sowie Börseneinführungen. Der Kläger war bei ihr in diesem Bereich vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2004 als Berater beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2001 nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags heißt es: „3. Vergütung

Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für das private Bankgewerbe. Ihre Bruttogehaltsvereinbarung ist außertariflich und beträgt jährlich: EUR 49.200,–

Dieser Betrag wird Ihnen jeweils am 15. d.M. in 12 monatlichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 4.100,– gezahlt. Mit Ihrem Gehalt sind alle von Ihnen geleisteten Überstunden abgegolten.

Darüber hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus, der im ersten Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,– nicht unterschreiten wird und im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Danach nehmen Sie an dem in unserem Hause üblichen Bonussystem teil.

Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus entfällt, wenn Sie am 01. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit unserem Hause stehen.

Bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres werden alle Vergütungen zeitanteilig berechnet.“

Das Bonussystem der Beklagten ist in der Broschüre „Das Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem der M-Gruppe“ geregelt. Der Jahresbonus setzt sich zu 40 % aus dem Bereichs- bzw. Gesellschaftsergebn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv