AG München – Az.: 481 C 26682/15 WEG – Urteil vom 09.11.2016
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das auf der an die Wohnung Nr. 29 laut Aufteilungsplan, … angrenzenden Dachterrasse vorhandene Anlehngewächshaus einschließlich etwaiger Befestigungsvorrichtungen zu beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, € 492,54 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage wird die Beseitigung eines sog. Anlehngewächshauses geltend gemacht.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Beklagten sind als je hälftige Miteigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 29 im Gebäude … Mitglieder der Klägerin. Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der WEG werden in der Teilungserklärung mit GO geregelt, deren § 9 auszugsweise wie folgt lautet:
§ 9
Veränderungen oder Verbesserungen
1. a) Bauliche Veränderungen, soweit sie (…) das Gemeinschaftseigentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden. Hierdurch wird das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt. (…)
2. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes ‒ einschließlich Balkone ‒ können nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden (…).
Die Beklagten haben auf der zu ihrer Sondereigentumseinheit gehörenden Dachterrasse ein sog. Anlehngewächshaus aufgestellt (Lichtbilder, Anlage K2). Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Elementen und einem Dach aus Hohlkammerplatten aus Kunststoff; in die seitlichen Elemente sind Scheiben eingefügt (Beschreibung Anlage B1). Das ca. 265 kg schwere Anlehngewächshaus ist auf den schwimmend verlegten Bodenplatten aufgestellt und nicht mit der Fassade verbunden. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wurden die Beklagten von der Verwalterin unter Fristsetzung aufgefordert, einen die Installation des Anlehngewächshauses auf der Dachterrasse genehmigenden Eigentümerbeschluss vorzulegen oder einen Beschlussantrag zu stellen (Anlage K4). Dies lehnte[…]