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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvermittlungsvertrag – vorzeitige Vertragskündigung

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AG Lichtenberg, Az.: 7 C 192/14, Urteil vom 22.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Personalvermittlungsagentur.

Symbolfoto: fizkes/ Bigstock

Er verlangt vom Beklagten Zahlung einer Vergütung aus dem mit ihm geschlossenen Vermittlungsvertrag vom 10. April 2014 (Anlage K 2; Bl. 6 ff d.A.). Im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag hat der Beklagte dem Kläger den ihm gewährten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit Lichtenberg vom 6. Februar 2014 (Kopie Bl. 8 d.A.) übergeben. Mit diesem Gutschein sichert die Bundesagentur für Arbeit eine Vermögensvergütung in Höhe von 2000 € zu, wenn dem Beklagten in der Zeit vom 3. Februar bis 2. Mai 2014 von einer privaten Arbeitsvermittlung eine versicherungspflichtige Beschäftigung organisiert wird und die Nebenbestimmungen aus dieser Zusicherung eingehalten werden, wobei die erste Rate in Höhe von 1000 € nach der Dauer von sechs Wochen der vermittelten Beschäftigung gezahlt wird und der Restbetrag nach einer Dauer dieser Beschäftigung von 6 Monaten fällig wird.

Auf der Grundlage des Vermittlungsvertrages der Parteien vom 10. April 2004 vermittelte der Kläger dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bei der … , welche mit dem Beklagten den Arbeitsvertrag vom 14. April 2014 (Anlage B 1; Bl. 23 d.A.) abgeschlossen hat. Das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 h pro Woche, einem Stundenlohn von 9 Euro brutto und einem Bruttoeinkommen von ca. 1260 € begann am 22.4.2014 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (Anlage K3, Bl. 9 d.A.) gekündigt und als Begründung schlechte Arbeitsbedingungen angegeben.

Unter Berufung auf § 6a des Vermittlungsvertrages mit dem Inhalt:

„Kündigt die/der Arbeitssuchende (Neustatus: Arbeitnehmer/in), die/der im Besitz eines gültigen Vermittlungsguts[…]


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