Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Kaufvertrag – Verkäuferverpflichtung zur Rücknahme der Kaufsache

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 96/20 – Urteil vom 27.05.2021

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Februar 2020 – Az.: 6 O 88/19 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der von diesen jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Frage, ob nach Rücktritt vom Kaufvertrag eine verschuldensunabhängige Rechtspflicht des Rücktrittsgegners zur Rücknahme der Kaufsache besteht.
Gründe
I.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Kaufleute. Die Klägerin betreibt als Handelsgesellschaft ein Bauunternehmen, die Beklagte in der Rechtsform der GmbH einen Baustoffhandel.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten gemäß deren Angebot vom 26.3.2012 (Bl. 74 – 76 der Akten erster Instanz) insgesamt 22.488,84 Tonnen Recycling-Schotter als Unterbau für die Errichtung eines Park- und Containerverladeplatzes der Bauherrin L. GmbH auf dem im Eigentum der X stehenden Grundstück in F.

Die Beklagte bezog das an die Klägerin zu liefernde Schottermaterial von ihrer Streithelferin, welche es ihrerseits bei der Herstellerin B. GmbH (seit 2015 in Liquidation und jetzt firmierend als M. GmbH i.L.) bestellte. Die letztgenannte Herstellerin lieferte den Schotter im Juni 2012 unmittelbar an die o.g. Baustelle der Klägerin, wo er von dieser verbaut wurde.

Im Jahr 2016 sollte auf dem Grundstück eine Halle errichtet werden. Dafür wurde ein Teil des von der Klägerin 2012 eingebrachten Schotters ausgebaut und auf einer Deponie der X. gelagert. Aufgrund einer von dort aus veranlassten Beprobung beanstandete die L.GmbH als Bestellerin der Werkleistung der Klägerin dieser gegenüber mit Schreiben vom 29. September 2016 (Bl. 170 der Akten erster Instanz) den Arsengehalt des gelieferten Schotters (Arsenwerte von 501 mg/kg und 514 mg/kg), da ein tolerierbarer Wert nur bei bis zu 70 mg/kg liegen dürfe. Das Material entspreche daher nicht der Zuordnung Z 1.1 des gültigen LAGA-Merkblatts. Daraufhin zeigte die Kl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv