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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose verhaltensbedingte Kündigung bei Arbeitsverweigerung und Schlechtleistung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Sa 2641/10, Urteil vom 03.03.2011

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2010 – 7 Ca 7101/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto; World Image/Bigstock

Die Parteien streiten – soweit in der Berufungsinstanz von Interesse – über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01. Dezember 2007 bei der der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Manager im Bereich Data-Base-Development, später in der Abteilung Data Warehouse Management Informationssysteme (MIS) gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.166,- € beschäftigt.

Die Beklagte rechnet für ihre Vertragspartner Lizenzverträge über entgeltpflichtige Inhalte (Musik, Videos etc.) ab, die deren Kunden mittels Mobiltelefon nutzen. Zu diesem Zweck beschäftigt die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer.

In letzter Zeit war das Arbeitsverhältnis der Parteien belastet; die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seine Arbeit nur unzureichend und unmotiviert erbringt.

Ende März 2010 bekam der Kläger die Aufgabe, ein Konzept für ein „MP3-Reporting Project zu erarbeiten, um zeitnah ermitteln zu können, wie viele Kunden von welchem Lizenzgeber MP3-Musiktitel herunterladen. Ein vom Kläger vorgelegtes Konzept entsprach nicht den Erwartungen der Beklagten und sie forderte den Kläger zur Steigerung seiner Leistungen auf.

Am 16. April 2010 sollte der Kläger ungeklärte MP3-Musikdownloads von Kunden des Mobilfunkanbieters O2 ermitteln. Die Reaktion des Klägers auf eine entsprechende Aufforderung ist zwischen den Parteien streitig, wird allerdings von der Beklagten als Arbeitsverweigerung gewertet. Die Beklagte erteilte dem Kläger deswegen mit Schreiben vom 22. April 2010 eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung am 16. April 2010 und drohte für den Wiederholungsfall mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit E-Mail vom 17. Mai 2010 wurde der Kläger sodann aufgefordert, bis zum 18. Mai 2010 um 18:00 Uhr ein Konzept zur vollständigen Integration von BITBOP, einem Abon[…]


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