Gerüchte um Suizid: Angehörige erhalten Akteneinsicht
Das Landgericht Bad Kreuznach entschied, dass die Antragsteller G. und A. K., als Tochter und Schwiegersohn des Verstorbenen, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Todesermittlungsakte hatten. Dieser Beschluss hebt die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht anerkannte das ideelle Interesse der Antragsteller, die Umstände des Todesfalls ihres Familienmitglieds zu klären, unabhängig von einer Absicht zur Rechtsverfolgung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts: Das Landgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund der Beschwerde der Antragsteller auf.
Berechtigtes Interesse der Antragsteller: Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Todesermittlungsakte ihres verstorbenen Familienmitglieds.
Keine Rechtsverfolgungsabsicht notwendig: Das Gericht stellt klar, dass das Interesse an Informationen über den Todesfall unabhängig von einer Absicht zur Rechtsverfolgung besteht.
Ideelles Interesse der Familie: Besondere Berücksichtigung findet das ideelle Interesse der Antragsteller, mehr über die Todesumstände zu erfahren und das Ansehen des Verstorbenen zu wahren.
Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft: Ursprünglich lehnte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht ab, da kein berechtigtes Interesse vorgebracht wurde.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Nach der Ablehnung ihres Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft stellten die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Gerüchte um den Todesfall: Die Antragsteller erhofften sich, durch die Akteneinsicht Gerüchten um einen Suizid entgegenzuwirken und Frieden zu finden.
Keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehend: Das Gericht sah keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange Dritter, insbesondere aufgrund des Zeitablaufs seit dem Todesfall.
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