AG Ludwigslust, Az.: 5 C 94/10
Urteil vom 30.11.2011
I.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 905,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 400,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 400,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf bis 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Benutzung einer Autowaschanlage.
Der Beklagte betreibt im Bereich seiner Tankstelle unter der Anschrift … eine Autowaschanlage. Der Kläger nutzte diese am 11.03.2010 gegen 13.30 Uhr mit dem PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Im Anschluss war an dem Fahrzeug der Frontscheibenwischer auf der Fahrerseite aus der Halterung gerissen. Der Beklagte fertigte daraufhin eine an seine Haftpflichtversicherung gerichtete Schadensanzeige unter Verwendung eines entsprechenden Formulars, in dem er handschriftliche Eintragungen vornahm. Eine Entschädigung sollte danach an den Kläger geleistet werden. Zu dem Punkt einer Beschreibung des Schadensherganges findet sich die folgende Formulierung: „Beim Waschen des PKW durch d. Waschanlage verhakte sich die Bürste und brach den Wischerarm ab.“ Zu der Frage: „Wer hat den Schaden verursacht? Sie selbst?“ kreuzte der Beklagte das Feld: „nein, sondern“ an und fügte hinzu: „Waschanlage.“ Ebenso kreuzte der Beklagte bei der Frage: „Ist der Geschädigte für den Schaden selbst verantwortlich?“ das Feld: „nein“ an. […]