AG Neu-Ulm, Az.: 4 C 507/16, Urteil vom 08.07.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 168,47 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger kann gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG von der Beklagten restliche Reparaturkosten in Höhe von 168,47 € verlangen.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast über seine Eigentümerstellung durch Vorlage der auf ihn ausgestellten Zulassungsbescheinigung, des Kaufvertrags sowie des Einzahlungsbeleges nachgekommen und hat erklärt, dass das Fahrzeug weder geleast noch finanziert oder sicherungsübereignet sei. Dagegen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, zumal sie vorgerichtlich bereits einen Großteil des Schadens ersetzt hat.
Symbolfoto: Voy_ager/BigstockDie Alleinhaftung der Beklagten für die dem Kläger beim Verkehrsunfall vom 01.06.2015 entstandenen Schäden steht außer Streit. Die Parteien streiten letztlich noch um die Höhe des Schadens.
Der Kläger rechnet seinen Schaden konkret ab, dabei sind die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, der hier unstreitig weit über der Höhe der Brutto-Reparaturkosten liegt, zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.). Denn er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot g[…]