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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Sanierungsbeschluss: Tatsachengrundlage und Umfang

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 10/18, Urteil vom 23.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 187.500,00 €.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zuletzt wurde im Verfahren 539 C 23/17 ein Beschluss über die Zusatzvergütung für die Verwalterin im Namen der auch hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen für ungültig erklärt.

Die Kläger begehren die Ungültigerklärung hilfsweise Nichtigkeitsfeststellung der auf der Eigentümerversammlung vom 05.04.2018 gefassten Beschlüsse.

Wegen des Beschlussinhaltes wird auf die Anlage K 4 (Bl. 49 bis 54 d. A.) verwiesen.

Auf der Versammlung waren alle Wohnungseigentümer entweder persönlich anwesend oder wirksam durch Vollmacht vertreten.

Vorausgegangen war dieser Eigentümerversammlung eine als Anlage K 3 zur Akte gereichte Ladung der Verwalterin sowie der als Anlage K 5 (Bl. 45/46 d. A.) eingereichte Beschlussantrag im schriftlichen Umlaufverfahren (ohne Datum und Verkündung).

Auf der Anlage K 5 fehlen auch die Unterschriften der 3 Kläger (Bl. 56 d. A.).

Laut Anlagen K 3 und K 4 waren angekündigt worden als TOP „Beschlussfassung zur Durchführung der Dachsanierungsmaßnahmen“.

Nachfolgend wurde unter anderem für die Dachdeckerarbeiten eine Beauftragung der Firma M auf der Grundlage des Angebotes vom 04.04.2018, Angebots-Nr. … über 157.000,00 € beschlossen.

Auf der übernächsten Eigentümerversammlung am 19.07.2018 wurde beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen und zu ermächtigen, die Firma K auf der Grundlage ihres Angebotes vom 30.01.2018 … statt der Firma M mit der Ausführung der anstehenden Dachdeckerarbeiten zu beauftragen…. Die übrigen Positionen Zimmererarbeiten, Gerüstbauarbeiten, Malerarbeiten und Elektroarbeiten blieben unverändert.

Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Von den 72.000,00 €, das ist die Differenz von 375.000,00 € (bisherige Endsumme) – 303.000,00 € (jetzige Endsumme), werden 30.000,00 € für mögliche Kostenerhöhungen stehen gelassen und 42.000,00 € (= 12 Hausgeld-Monatsbeträge) nach ME-Anteilen zum 31.07.2018 ausgezahlt.“

Ergänzend wird verwiesen auf die Anlage K 10 (Bl. 157 bis 160 d. A.).

Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

Die Kläger behaupten, die Verwalterin habe de[…]


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