Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 6 AS 145/07 ER
Urteil vom 05.09.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 8 AS 181/07 ER, Urteil vom 27.03.2007
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 27.04.2007 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht mit Entscheidung vom 30.04.2007 nicht abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27.03.2007 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zunächst zu Recht verpflichtet, an die Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weitere Kosten für die Heizung in Höhe von 26,46 EUR zu zahlen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE […]