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Fristlose Kündigung bei drohenden Äußerungen Betriebsratsmitglied

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 8 Sa 30/19 – Urteil vom 27.01.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.12.2018, Az. 14 Ca 1054/18, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.02.2018 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.12.2018 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung sei gegeben. Dem Kläger sei eine schwerwiegende Nebenpflichtverletzung vorzuwerfen. Diese sei dem Arbeitsvertrag, nicht dem Betriebsratsamt des Klägers zuzuordnen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zu der für ihn zuständigen Personalleiterin, Frau Dr. K.-K. wörtlich gesagt habe: „Sie sind sehr mutig, wenn Sie sich mit mir anlegen. Ich mache Sie fertig, Sie werden schon noch sehen“. Außerdem habe er Herrn O., dem Leiter der Werksverpflegung, gegenüber geäußert: „Sie krieg ich auch noch“. Das Arbeitsgericht hat die Aussagen der vernommenen Zeugen K.-K., S., O. und K. als übereinstimmend, glaubwürdig und glaubhaft angesehen. Insbesondere seien die Zeugen K. und K.-K. besonders überzeugend gewesen. Beide dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle lägen auf einem Nenner. Denn der Kläger habe beide Zeugen massiv bedroht, was nicht hinnehmbar sei. Sei bereits der Auftritt des Klägers im Büro der Personalleiterin als einschüchternd zu bewerten, so werde hierdurch die Schwelle zum wichtigen Grund überschritten. Eine betriebliche Auseinandersetzung könne auf diesem Weg nicht geführt werden. Nicht umsonst sei die Zeugin K.-K. deshalb einige Tage arbeitsunfähig gewesen. Dass der Kläger bereits am nächsten Tag eine ähnliche Aussage zu Herrn O. gemacht habe zeige, dass kein einmaliger Ausrutscher vorliege. Ein milderes Mittel, insbesondere eine Abmahnung sei der Kündigung nicht vorrangig. Der Kläger habe seine Pflichtwidrigkeit ohne Weiteres erkennen müssen und habe mit einer Billigung seitens der Beklagten offensichtlich nicht rechnen können.

Auf eine[…]


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