Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad für längere Zeit

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 182/18 – Urteil vom 09.12.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.09.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 4 O 36/17, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.455,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Der Streitwert liegt unter 20.000,00 €.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sie sich in der Sache als unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 5.455,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.

Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von weiteren 99 Tagen à 45,00 € (4.455,00 €) stattgegeben hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird verwiesen.

Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründen (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17, zitiert nach juris, Rz. 9). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.06.2017 dargelegt, dass er neben dem Motorrad kein weiteres Auto habe. Er sei Student, er habe die Wahl zwischen einem Motorrad und einem Auto gehabt. Er habe sich für das Motorrad entschieden, weil er gern Motorrad fahre und ein Motorrad auch günstiger sei. Dies hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 glaubhaft bestätigt. Er hat ferner ausgeführt, er sei mit dem Motorrad zur Universität und zur Arbeit gefahren. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger das bei dem Unfall beschädigte Motorrad lediglich für die Freizeit genutzt hat.

Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv