OLG Dresden – Az.: 4 W 991/17 – Beschluss vom 07.11.2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.8.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kaskoversicherung wegen eines nach seiner Behauptung am 8.7.2016 eingetretenen Brandschadens. Das Fahrzeug VW Golf VI Match hatte er mit Kaufvertrag vom 30.7.2014 für 12.500,- € erworben, ausweislich des Kaufvertrags handelte es sich um ein repariertes Unfallfahrzeug. In der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten vom 19.7.2016 verneinte der Kläger die Frage 25 („Hatte ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens reparierte/unreparierte Vorschäden?“), den Kaufpreis gab er mit 14.500,- € an. Mit Schreiben vom 19.8.2016 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht wegen des verschwiegenen Vorschadens und der Falschangabe zum Kaufpreis und der darin liegenden arglistigen Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten ab. Seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Landgericht abgelehnt. Auch wenn falsche Angaben noch nicht zwingend den Schluss auf ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers erlaubten, so sei hier zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er die Frage nach Vorschäden vollständig verneint, zusätzlich einen überhöhten Kaufpreis angegeben und auch den Kaufvertrag nicht beigefügt habe. Angesichts dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass er zumindest Schwierigkeiten bei der Regulierung habe vermeiden wollen. Plausibel erklärt habe er sein Verhalten nicht, seine Behauptung, bei der Schadensmeldung „unter Schock“ gestanden zu haben, sei unbehelflich. Mit seiner Beschwerde behauptet der Antragsteller, die Falschangabe des Kaufpreises habe darauf beruht, dass er im Zeitpunkt der Schadensmeldung nicht auf seine Unterlagen habe zurückgreifen können, so dass er den Zeitwert eines Vergleichsfahrzeugs im Internet recherchiert habe. Er habe zudem nicht erkennen können, dass sich die Frage nach reparierten Vorschäden auch auf für ihn nicht mehr erkennbare Mängel bezogen habe. Der Händler habe ihm erklärt, ein Schaden am Kotflügel sei vollständig repariert worden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.