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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag und Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Landessozialgericht NRW
Az.: L 12 AL 206/03
Urteil vom 19.01.2005
Vorinstanz: Sozialgericht Köln, Az.: S 4 AL 218/00

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 sowie die Frage, ob die Beklagte zu Recht das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III bis 31.03.2000 festgestellt hat.
Der am 00.00.1939 geborene Kläger meldete sich am 22.12.1999 mit Wirkung zum 01.01.2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung war er vom 01.06.1988 bis 31.12.1999 als Vertriebsrepräsentant bei der Firma l GmbH in T beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen am 27.12. zum 31.12.1999 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. In diesem Vertrag ist u.a. vereinbart, dass die Parteien sich einig seien, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.1999 enden werde. In der Präambel dieses Vertrages ist u.a. ausgeführt: „Der Vertrieb der Produkte des Arbeitgebers wird daher künftig nicht mehr über die betriebseigene Vertriebsabteilung und den firmeneigenen Außendienst abgewickelt werden. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters entfällt ersatzlos. Gegenüber dem Mitarbeiter wurde daher eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen“. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 513.405,40 DM, die in Form von Aktien der Muttergesellschaft l AG ausbezahlt wurde.
In seiner Stellungnahme zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab der Kläger unter dem 13.02.2000 gegenüber der Beklagten an, dass der Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen worden sei und er den Aufhebungsvertrag geschlossen habe, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen und um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 14.03.2000 teilte die Arbeitgeberin mit, dass ihre Kündigu[…]


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