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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessgerät – M5 – Geschwindigkeitsmessung

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AG Köln, Az.: 806 OWI 513/16, Urteil vom 09.03.2017

Die Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anl. 2,49 StVO, 24,25 StVG, § 4 I BKatV zu einer Geldbuße von 160 EUR kostenpflichtig verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Tatkennziffer: 14 17 24
Gründe
I.

Die Betroffene ist deutsche Staatsangehörige und geschieden. Sie verfügt als angestellte Industriekauffrau über ein geregeltes Einkommen.

Ausweislich des Auszuges aus dem Fahreignungsregister vom 31.10.2016 ist die Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Am 19.06.2016 um 08:56 Uhr fuhr die Betroffene mit einem PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000 auf der dreispurigen BAB 3 in Köln auf dem mittleren Fahrstreifen zwischen der Anschlussstelle L. und dem Autobahnkreuz Köln-Ost in Fahrtrichtung P. bei Kilometer 0,000. Dabei überschritt sie die außerhalb geschlossener Ortschaften durch Vorschriftzeichen 274 der StVO auf 60 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 62 km/h.

Das von der dortigen Baustelle zwischen KM 2,95 und Km 0,95 unabhängige Verbot, schneller als 60 km/h zu fahren, begann bei Kilometer 2,050, angezeigt durch Verkehrszeichen 274 der StVO (beidseitige Bodenbeschilderung). Die Messung erfolgte dann bei Kilometer 0,000, kurz vor dem AQ 21 (Anzeigenquerschnitt Nr. 21) bei Kilometer 0,000. Die Messung erfolgte durch das Messgerät U. mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen der Firma K.

Die Betroffene hatte das vorgenannte Verkehrszeichen 274 der StVO bei Kilometer 2,050 zuvor passiert. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte sie nicht nur das Vorschriftzeichen frühzeitig optisch richtig wahrnehmen, sondern auch die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können. Hierbei geht das Gericht allerdings zu Gunsten der Betroffenen davon aus, dass ihr subjektiv vorwerfbar lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung über 80 km/h ist. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h.

III.

Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben der Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Verlesung des Fahreignungsregisterauszuges vom 31.10.2016.

Die Überzeugung, das[…]


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