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Bundesland haftet für Mord durch Freigänger!

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 7 U 148/99
Urteil vom 26.09.2001
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe – Az.: 2 O 91/99

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Das Land Baden-Württemberg muss im Rahmen der Staatshaftung der Tochter einer von einem Häftling auf Freigang ermordeten Frau Schadensersatz zahlen.

Sachverhalt:
Der Täter hatte im Gefängnis Briefkontakte gehabt, die auf sein Interesse an gewalttätigem, brutalen Sexualverkehr hinwiesen. Außerdem hatte der Gefangene Gespräche mit einer Psychologin abgelehnt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht sah in der Genehmigung des Freigangs durch die Bruchsaler Beamten eine Verletzung ihrer Amtspflicht. Vollzugslockerungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn weitere Straftaten des Gefangenen nicht zu befürchten seien. Vor einer solchen Maßnahme hätte der Häftling psychologisch untersucht werden müssen; ein unbeaufsichtiger Ausgang hätte nicht vor Beginn einer begleitenden Sozialtherapie gewährt werden dürfen.

Die achtjährige Tochter des Opfers kann vom Land Unterhalt verlangen, soweit sie ihren Bedarf nicht aus Rentenzahlungen und Vermögenserträgen decken kann. Die Beamten sind bei der Gewährung des Freigangs im Rahmen ihrer Amtsausübung tätig geworden. Ihr Handeln kann somit dem Bereich der hoheitlichen Verwaltung zugerechnet werden. Das Land Baden-Württemberg haftet daher gemäß Art. 34 GG anstelle der Beamten.

Hinweis:
Die Pflicht, gefährlichen Straftätern nicht ohne Aufsicht Ausgang zu gewähren, dient nicht nur generell dem Schutz der Allgemeinheit, sondern gerade auch dem Schutz eines einzelnen Dritten. Bei Straftaten infolge einer Amtspflichtverletzung können die Opfer daher Ansprüche gegen den Staat geltend machen.

In Sachen wegen Amtshaftung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2001 für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1999 – 2 O 91/99 – im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet[…]


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