Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Tötung durch Verletzung Verkehrssicherungspflichten bei Teich

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

AG Schwalmstadt – Az.: 43 Ds – 2 Js 12490/16 – Urteil vom 20.02.2020

Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 3 tateinheitlichen Fällen.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 Euro bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 222, 13, 52 StGB
Gründe
I.

II.
1. Die Teich- und Parkanlage
Der Angeklagte ist seit dem 03.10.1990 Bürgermeister der Stadt S. in O. – einem Ortsteil von S. – befindet sich an der Teichstraße ein ca. 200 Jahre alter Teich, der durch den B.-Bach gespeist wird, in ungefähr 200-300 m Entfernung zu Wohnbebauung. Die Stadt S. ist Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich der Teich befindet. Das Grundstück um den Teich wird durch einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 als öffentliche Grünfläche und Parkanlage ausgewiesen. Seit der Ausweisung als Parkanlage wurden mit Kenntnis und zumindest Billigung des Angeklagten verschiedene Maßnahmen ergriffen, die zum Ziel hatten, das Gelände um den Teich für die Bürger attraktiver zu gestalten. Eine zu der bereits auf dem Gelände befindlichen Grillhütte gehörende Toilettenanlage wurde ertüchtigt und die Wege dort wurden neu gepflastert. Im Jahr 2014 wurde auf dem Gelände ein Beachvolleyballfeld errichtet. Das Gelände wurde und wird mehrfach im Jahr für Feiern vermietet und für Festtagsgottesdienste genutzt. Der Teich selbst wurde seit Generationen durch die Bürger zum Schwimmen und zum Schlittschuhlaufen genutzt, wobei ein Schwimmbetrieb zu keinem Zeitpunkt offiziell zugelassen war.
2. Bauliche Veränderungen an dem Teich
Der Teich mit einer Oberfläche von ca. 2.383 m² wurde im Laufe der Zeit mehrfach ertüchtigt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt wurde die Teichsohle mit Beton befestigt. Der Uferbereich bzw. Dammbereich wurde ebenfalls mehrfach befestigt bzw. repariert. Zunächst wurden Reparaturmaßnahmen mit Ton vorgenommen, als jedoch am westlichen Damm massive Schäden durch Bisamratten auftraten, wurde der Damm im Jahr 2014/2015 in Eigenleistung der Bürger mit Gehwegpflaster, das an anderer Stelle in der Gemeinde übrig war, befestigt. Von den Baumaßnahmen hatte der Angeklagte Kenntnis und drückte seine Unterstützung hierfür aus.
3. Beschaffenheit des Teiches am 18.06.2016
Nach Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahmen ergab sich am 18.06.2016 die folgende Beschaffenheit des Teiches. Von s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.

(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.

Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv