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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohnanspruch aufgrund Schuldanerkenntnisses

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KG Berlin – Az.: 7 U 117/15 – Urteil vom 10.06.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin – 1 O 205/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.666,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.
Gründe
A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Werklohn für diverse Werkleistungen an verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 201.661,56 € gemäß einer Aufstellung in einem Besprechungsprotokoll vom 10. Juni 2011 (Anl. K 1).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 3. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin – 1 O 205/14 – Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:

Kein Handwerksbetrieb könne sich leisten, eine Forderung von über 200.000,00 € seit Mitte 2011 erst im November 2014 geltend zu machen und fast verjähren zu lassen. Weder ihr Geschäftsführer noch sein Bruder W… S…, der das Protokoll führte, noch der Vater des Klägers habe in dem Besprechungsprotokoll vom 10. Juni 2011 ein Anerkenntnis gesehen.

Ihr Geschäftsführer kenne den Kläger überhaupt nicht; er habe Verhandlungen ausschließlich mit dessen Vater geführt.

Da unstreitig gewesen sei, dass der Fa. A… Ansprüche aus Bauvorhaben und anderen Dienstleistungen zustanden, und da sie, die Beklagte, sich mit der Zahlung nicht “so richtig bewegt” habe, sei zur endgültigen Klärung der gegenseitigen Ansprüche das gemeinsame Gespräch im August 2012 geführt und die dem Gericht vorliegende Vereinbarung unterschrieben worden.

Das[…]


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