LG Duisburg, Az.: 3 O 200/16, Urteil vom 12.06.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … gegen … Uhr auf der Autobahn A 40 in Fahrtrichtung Dortmund in Höhe von Kilometer … gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger ist Halter, Eigentümer und war zum fraglichen Zeitpunkt auch Fahrer des Pkw E, amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte ist Versicherer des polnischen beklagten Lkws. Der Kläger trägt vor, er sei am fraglichen Unfalltage auf der Autobahn A 40, auf der ein Stau gewesen sei, aufgefahren und habe sich zunächst von der A 59 kommend auf die äußerste rechte Spur eingeordnet. Sodann wollte er auf die äußerste linke Fahrspur wechseln. Dort befand sich der unfallgegnerische Lkw. Der Kläger, welcher mit seinem Pkw von dritten Fahrspur auf die vierte äußerst linke Fahrspur wechseln wollte, habe ordnungsgemäß den Blinker gesetzt. Der Kläger habe einen Schulterblick gemacht. Auf der vierten Fahrspur vor dem unfallgegnerischen Lkw habe sich ein Pkw befunden. Als sich im Stau bei äußerst langsamer Fahrt sodann der Verkehr fortbewegt habe und der Kläger mit dauerhaft gesetztem Blinker auf der 3. Fahrspur stand, blieb der Lkw mit gewissem Sicherheitsabstand hinter dem Pkw des Klägers zurück. Der Pkw vor dem Lkw bewegte sich vorwärts, so dass eine Lücke zum Einscheren entstand. In diesem Moment blieb jedoch der Lkw weiter stehen und setzte trotz der immer größer werdenden Lücke seine Fahrt nicht fort, so dass der Kläger der ordnungsgemäß seit geraumer Zeit den Blinker gesetzt hatte davon ausgehen durfte, dass der Lkw ihn an dieser Stelle einfahren lassen würde. Der Kläger sei dann angefahren. Kurz bevor sein Fahrzeug wieder vollständig gerade in der linken Spur gestanden habe, kam es plötzlich und unerwartet zu einem Aufrollen des unfallgegnerischen Lkw.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.898,39 EUR nebst Zinsen in Höh[…]