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Einbauküchenbestellung – Rücktritt und Fristsetzung zur Nachbesserung

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OLG Köln, Az.: 19 U 122/16, Beschluss vom 13.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.8.2016 (1 O 54/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 2.2.2017 verwiesen:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags vom 3.8.2015 über die Lieferung und Montage einer Einbauküche aus §§ 346 ff. BGB i.V.m. §§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB oder einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände der Einschätzung des Landgerichts an, dass die Rücktrittserklärung des Klägers vom 26.1.2016 vor Ablauf einer angemessenen Frist i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB erfolgte. Die mit Schreiben des Klägers vom 8.1.2016 bis zum 23.1.2016 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung war unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Umstände aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen nicht ausreichend. Vielmehr hat das Landgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, in: BGHZ 170, 1 ff.) zu Recht eine (mindestens) vierwöchige Frist als angemessen erachtet. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass dieses Urteil sich mit der Wirksamkeit der in Allgemeinen Gesch[…]


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