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Hangrohrleitungsrechts und Unterhaltungsrechts – Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts

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OLG München bestätigt Erlöschen von Dienstbarkeiten: Keine Übertragung auf juristische Person
Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde gegen die Löschung eines Hangrohrleitungs- und Unterhaltungsrechts sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten A. M. erloschen war, da sie nicht auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft übertragen worden war.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 1/24 e >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde gegen Löschung: Die Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen die Löschung des Hangrohrleitungs- und Unterhaltungsrechts sowie weiterer Rechte ein.
Tod des Berechtigten: Die Dienstbarkeit erlosch mit dem Tod des A. M., einer natürlichen Person, da sie nicht auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft übertragen wurde.
Keine Übertragung auf Dritte: Eine mögliche Übertragung der Dienstbarkeit auf Dritte vor dem Tod des Berechtigten fand nicht statt.
Erlöschen der Dienstbarkeit: Die Klausel „für die Dauer des Kraftwerkbetriebs“ änderte nichts am Erlöschen der Dienstbarkeit.
Beschwerde unbegründet: Die Beschwerde wurde für unbegründet erklärt, da die Löschung der Dienstbarkeit rechtmäßig war.
Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
Keine Rechtsbeschwerde: Es besteht kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.
Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.

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Rechtliche Aspekte von Hangrohrleitungen und Unterhaltungsrechten
Hangrohrleitungen und Unterhaltungsrechte sind wichtige rechtliche Aspekte, die die Nutzung und den Schutz von Gewässern und Hangrohrleitungen in Deutschland regeln. Diese Rechte sind durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt und umfassen das Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrecht.

Gemäß § 67 WHG haben Grundstückseigentümer das Recht, Hangrohrleitungen zu betreten und zu warten. Grundstückseigentümer haben zudem das Recht, Gewäss[…]


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