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Selbstständiges Beweisverfahren – Streiwertfeststezung – Auto

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OLG Düsseldorf
Az: 1 W 21/03
Beschluss vom 20.06.2002

In dem selbstständigen Beweisverfahren hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. Juni 2003 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren wird auf 1.159,56 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten Werden nicht erstattet.

Gründe:
1)
Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren, welches eine Mängelrüge des Antragstellers hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin gekauften Pkw Marke Mercedes Benz Typ C 200 CDI betraf, ist nicht – wie durch das Landgericht festgesetzt – mit einem Wert von bis zu 40.000 € in Ansatz zu bringen, sondern nur mit dem voraussichtlichen Aufwand für eine Mängelbeseitigung im Umfang von 1.159,56 €.

2)
Im April 2001 kaufte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Pkw zum Preis von 75 969,50 DM, entsprechend 38.842,59 €. Nach der Auslieferung des Fahrzeuges beanstandete der Antragsteller eine störende Reflexion an der Innenseite der Windschutzscheibe, da sich dort eine große, dreiecksähnlich ausgebildete Kunststoffabdeckung einer Frischluftzuleitung – je nach Sonneneinstrahlung unterschiedlich intensiv – spiegelte.

Unter dem Datum des 26. November 2001 hat der Antragsteller bei dem Landgericht im selbstständigen Beweisverfahren beantragt, das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen zu folgenden Themen einzuholen:

1.
Treten an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges Mercedes Benz Typ C 200 CD 1 Limousine, Fahrzeug-Ident-Nr.: WDB, amtliches Kennzeichen Spiegelungen durch Reflektionen sowie Trübungen von einfallendem Licht auf die durch das Armaturenbrett oder sonstige Fahrzeugteile im Inneren des Fahrzeuges hervorgerufen werden?

2.
Kann dieser Zustand zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit oder zu Irritationen des Fahrzeugführers, beispielsweise bei schnellem Wechsel der Intensität der Lichteinstrahlung (Befahren einer Allee usw.), führen?

3.
Wird hierdurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt oder s[…]


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