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Fehlerhafte Ladung zur Eigentümerversammlung führt zu ungültigen Beschlüssen

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 38/21 – Urteil vom 15.09.2022

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 für Recht erkannt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen die übrigen Wohnungseigentümer der WEG gerichteten Anfechtungsklage die (Teil-)Ungültigerklärung verschiedener auf der Versammlung vom 29.10.2020 gefasster Beschlüsse.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen der Begründung der Entscheidung sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Verwalterin mit Schreiben vom 08.10.2020 zur Versammlung eingeladen hatte. Wegen des Inhalts des Einladungsschreibens, insbesondere der ihm beiliegenden „Informationen zur Durchführung der Eigentümerversammlung“, der Tagesordnung und der Vollmachtsvordrucke wird auf die Anlage … Bezug genommen. Die Versammlung fand an einem Wochentag, um 10.00 Uhr, im Büro der Verwaltung statt, welches sich ca. 20 km von der Liegenschaft entfernt befindet. In der Einladung wurde aufgrund der Corona-Situation gebeten, nicht persönlich zu erscheinen und ein vorbereitetes Vollmachtsformular zu nutzen. … Einem Eigentümer hatte die Verwalterin unter dem 20.10.2020 mitgeteilt, dass die Versammlung ein reines Abfragen von Abstimmverhalten sein werde.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das Urteil und begehren unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils Klageabweisung. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weshalb die zulässige Berufung keinen Erfolg haben konnte.

1. Das Verfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht – gegen die übrigen Eigentümer – weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG), dies obschon die Klage erst nach dem 01.12.2020 zugestellt wurde. Denn es kommt entscheidend allein auf die Anhängigkeit, also den Klageeingang bei Gericht an (BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 61. Ed. 1.2.2022, WEG § 48 Rn. 24); eingegangen ist die Klage hier vor dem 01.12.2020, nämlich am 27.11.2020.

2. Durch die WEG-Reform 2020 ist, entgegen der Auffassung der Berufung, auch für die Abrechnungsbeschlüs[…]


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