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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsniederlegung des Flugpersonals im Rahmen eines sog. „wilden Streiks“ – Fluggastrechte

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AG Bühl, Az.: 3 C 480/16, Urteil vom 20.02.2017

1. Das Versäumnisurteil vom 16.01.2017 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400,00 € an die Kläger, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2016, verurteilt wird. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 16.01.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger aus dem Versäumnisurteil vom 16.01.2017 und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 836,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch der Kläger aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen einer Flugverspätung.

Die Kläger haben bei der Beklagten einen Flug von Fuerteventura nach Karlsruhe/Baden-Baden am 03.10.2016 gebucht, die Flugentfernung beträgt 2.935 Kilometer. Statt planmäßig am 03.10.2016 um 22:00 Uhr kam der Flug erst am 05.10.2016 um 17:43 Uhr und damit mit einer Verspätung von über 43 Stunden am Zielflughafen an.

Symbolfoto: stockwerk-fotodesign/Bigstock

Grund für die Verspätung war, dass sich am 03.10.2016 viele Mitarbeiter der Beklagten krank gemeldet haben, so dass ihr an diesem Tag 41 % des Cockpit-Personals und 28 % des Kabinenpersonals nicht zur Verfügung standen. Die Krankmeldungen erfolgten nicht aufgrund einer tatsächlichen Erkrankung eines erheblichen Teils der Crew, sondern waren eine zwischen den Mitarbeitern abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahme (sog. wilder Streik). Hintergrund war, dass die Geschäftsführung der Beklagten am 30.09.2016 die Mitarbeiter darüber informiert hatte, dass man Gespräche mit Etihad Airways über die Zukunft des Unternehmens und dessen Einbringen in einen Verbund mit Etihad und Air Berlin führe. In der Folgezeit, insbesondere im Zeitraum 0[…]


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