AG Rendsburg, Az.: 18 C 283/07, Urteil vom 08.11.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung.
Die Parteien sind miteinander verbunden durch eine Wohngebäudeversicherung.
Versichert ist das im Eigentum der Klägerin stehende Doppelhaus in Elmshorn.
Im Februar 2007 trat in dem Gebäudekeller ein Wasserschaden auf.
Es entstand nicht unerheblicher Sachschaden, etwa durch Zerstörung des auf dem Estrich verlegten Teppichs sowie durch Aufquellen von Türzargen. Auf Grund des Wasserschadens wurde eine technische Trocknung des Kellers erforderlich.
Die Klägerin beziffert ihren durch den Vorfall entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4.879,62 Euro. Wegen der Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 10.07.2007 (Blatt 4 bis 7 der Akten) verwiesen.
Der besondere Teil zur Wohngebäudeversicherung beinhaltet die Versicherung von Elementarschäden.
Gemäß Ziffer 2.1.1 ist die Gefahr der Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes versichert.
Hierzu heißt es in Ziffer 3: „Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes“
3.1 „Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden und fließenden) Gewässern;
3.1.2 Witterungsniederschläge.
3.2 Nichtversichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
3.2.1 Sturmflut;
3.2.2 Grundwasser.“
Um das im Jahre 1995 erbaute Haus der Klägerin befindet sich eine Drainage. Das Haus wurde in eine sogenannte „Wanne“ gebaut, um es vor Grundwasser zu schützen.
Die Klägerin trägt vor, in dem Keller ihres Doppelhauses sei der Wasserschaden am 12.02./01.03.2007 eingetreten.
Die im Januar/Februar 2007 im Bereich des Grundstücks der Klägerin niedergegangenen Niederschläge seien erheblich gewesen und hätten zu Aufstauungen von Oberflächenwasser in der unmittelbaren Umgebung des Hauses geführt.
Es habe sich daher erhebliches Oberflächenwasser gesammelt, das in den Keller eingedrungen sei. Das Wasser sei am 27.2.2007 im Estrich-Bereich des Kellers zu erkenn[…]