Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Darlegungslast für Überschwemmungsschaden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Rendsburg, Az.: 18 C 283/07, Urteil vom 08.11.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung.

Die Parteien sind miteinander verbunden durch eine Wohngebäudeversicherung.

Versichert ist das im Eigentum der Klägerin stehende Doppelhaus in Elmshorn.

Im Februar 2007 trat in dem Gebäudekeller ein Wasserschaden auf.

Es entstand nicht unerheblicher Sachschaden, etwa durch Zerstörung des auf dem Estrich verlegten Teppichs sowie durch Aufquellen von Türzargen. Auf Grund des Wasserschadens wurde eine technische Trocknung des Kellers erforderlich.

Die Klägerin beziffert ihren durch den Vorfall entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4.879,62 Euro. Wegen der Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 10.07.2007 (Blatt 4 bis 7 der Akten) verwiesen.

Der besondere Teil zur Wohngebäudeversicherung beinhaltet die Versicherung von Elementarschäden.

Gemäß Ziffer 2.1.1 ist die Gefahr der Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes versichert.

Hierzu heißt es in Ziffer 3: „Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes“

3.1 „Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch

3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden und fließenden) Gewässern;

3.1.2 Witterungsniederschläge.

3.2 Nichtversichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

3.2.1 Sturmflut;

3.2.2 Grundwasser.“

Um das im Jahre 1995 erbaute Haus der Klägerin befindet sich eine Drainage. Das Haus wurde in eine sogenannte „Wanne“ gebaut, um es vor Grundwasser zu schützen.

Die Klägerin trägt vor, in dem Keller ihres Doppelhauses sei der Wasserschaden am 12.02./01.03.2007 eingetreten.

Die im Januar/Februar 2007 im Bereich des Grundstücks der Klägerin niedergegangenen Niederschläge seien erheblich gewesen und hätten zu Aufstauungen von Oberflächenwasser in der unmittelbaren Umgebung des Hauses geführt.

Es habe sich daher erhebliches Oberflächenwasser gesammelt, das in den Keller eingedrungen sei. Das Wasser sei am 27.2.2007 im Estrich-Bereich des Kellers zu erkenn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv