Amtsgericht Coburg
Az.: 15 C 393/01
Verkündet am 26.07.2001
Berufung: LG Coburg – Az.: 33 S 146/01 siehe unten
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in welchem alle bis 17.07.2001 eingegangenen Schriftsätze Berücksichtigung fanden, für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen eines Diebstahls geltend.
Die Parteien schlossen zum 01.06.1991 eine „Hausratsversicherung zum Neuwert“, unter anderem gegen Schäden aus Einbruch und Diebstahl. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen“ (VHB 84) mit Stand vom 01.01.1991 zu Grunde gelegt.
Im Mai und Juni 2000 unternahmen die Klägerin und ihre Familie mit einem Wohnmobil eine Urlaubsreise. Dabei wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Wohnmobil am 06.06.2000 von Dritten aufgebrochen. Die Täter entwendeten verschiedene in dem Fahrzeug befindliche Gegenstände. Der entstandene Schaden wurde der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2000 gemeldet, die eine Regulierung ablehnte.
Die Klägerin meint, die Ablehnung sei nicht begründet, da ein Versicherungsfall nach § 12 Abs. 1 VHB 84 vorliege. Sie ist der Ansicht, nach dieser Regelung wäre es nicht erforderlich, daß die versicherten Sachen durch den Raum eines Gebäudes geschützt sein müßten. Sofern zu der Auslegung dieser Bestimmung auf weitere Vorschriften zurückgegriffen werden müsse, die dann ein abweichendes Ergebnis begründen könnten, sei § 12 Abs. 1 VHB 84 insoweit völlig unklar, so daß Zweifel in den Bedin[…]