KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 111/18 – 122 Ss 52/18 – Beschluss vom 26.04.2018
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und bzgl. des Fahrverbots eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene straßenverkehrsrechtlich unvorbelastet ist und am 23. Juli 2017 um 23:03 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … in 10557 Berlin den Großen Stern (Kreisverkehr) in Richtung Westen befuhr, wobei er die an der Kreuzung Altonaer Straße befindliche Haltelinie im ersten Fahrtstreifen von rechts überfuhr, als die für ihn maßgebliche Wechsellichtzeichenanlage nach einer vorangegangenen Gelbphase von 3,01 Sekunden bereits 1,2 Sekunden rotes Licht abgestrahlt hatte.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs und – wie sich aus dem Zusammenhang der Rechtsmittelbegründung ergibt – einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rügt, weil das Amtsgericht die von ihm beantragte Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, ist die Verfahrensrüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gebotenen Vollständigkeit ausgeführt und daher bereits unzulässig. Nach den genannten Vorschriften sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen klar und vollständig anzugeben. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein anhand der Begründungsschrift – ohne Bezugnahmen und Verweisungen – prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1220). Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. BGH StV 2008, 174). Vorliegend fehlt es an einer vollständigen Darlegung des vom Amtsgericht abgelehnten Beweisantrags; d[…]