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Kraftfahrzeugwerkstatt – Rechnungszugang muss nachgewiesen werden wegen Verjährungsbeginn

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AG Ansbach, Az.: 3 C 785/15, Urteil vom 12.11.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um werkvertragliche Vergütungsansprüche.

Die Klägerin betreibt eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge. Der Beklagte ist seit mehreren Jahren Kunde bei der Klägerin und erteilte diverse Reparaturaufträge.

Die Klägerin trägt vor, im Zeitraum von Januar 2005 bis November 2007 seien auftragsgemäß diverse Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Beklagten ausgeführt worden. Die Klägerin habe ihre Leistungen mit Schreiben vom 31.12.05, 30.12.06 und 30.12.07 dem Beklagten jeweils in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen Anlagen K1 – K5 Bezug genommen. Nachdem der Beklagte lediglich Teilzahlungen geleistet habe, sei ein Gesamtbetrag von 1.700,07 € zur Zahlung offen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bl. 10 und 11 Bezug genommen.

Verjährung sei nicht eingetreten, da der Beklagte durch Teilzahlungen am 28.11.2008, 30.12.2008 und 21.11.2011 die Gesamt-Forderung anerkannt habe und es jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge (Anlage K6) und die Quittung vom 21.11.11 (Anlage K7) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,07 € nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.01.2006 aus 736,36 € zuzüglich 39,78 €, somit 776,14 €, aus 449,23 € zuzüglich 449,50 €, gesamt 898,73 € seit 31.01.2007 und aus 24,84 € seit 31.01.2008 zu zahlen sowie weitere Mahnkosten in Höhe von 10,– € und Auslagen für Vordruck/Porto in Höhe von 4,50 €.

Der Beklagte beantragt: Kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen sowohl die jeweilige Auftragserteilung als auch die klägerische Leistungserbringung.

Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis du[…]


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