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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitalanlage – Verjährung Schadenersatzansprüche

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LG Hannover – Az.: 8 O 104/17 – Urteil vom 13.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des … gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Mit Beitrittserklärung vom 27.08.2007 (Anlage K 4, Anlagenband Klägerin) beteiligte sich der Zedent mit einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € zzgl. 500,00 € Agio über eine Treuhandgesellschaft an dem geschlossenen Patentfonds … Die Treuhandgesellschaft bestätigte dem Zedenten die Annahme des auf mittelbaren Beitritt zur Fondsgesellschaft gerichteten Angebots mit Schreiben vom 07.09.2007 (Anlage K 9, Anlagenband Klägerin).

Der Zeichnung gingen zwei Gespräche des für die Beklagte tätigen Beraters … mit dem Zedenten am 23.08. sowie am 27.08.2007 voraus. Am Tag der Zeichnung unterschrieb der Zedent einen im Format DIN-A-4 gehaltenen „Persönlichen Beraterbogen“, der im unteren Drittel in einem umrandeten Kasten Hinweise auf „Risiken der Beteiligung“ enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beraterbogen (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) Bezug genommen.

Der Zedent erhielt Ausschüttungen in Höhe von 700,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die Entstehung der geltend gemachten Ansprüche komme es nicht auf die Zeichnung, sondern auf die Annahme durch die Treuhandgesellschaft an. Sie behauptet, der Zedent sei über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden. Namentlich sei keine Aufklärung über die Möglichkeit eines (Total-)Verlustes, die eingeschränkte Fungibilität und die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, erfolgt. Zu den Weichkosten des Fonds habe sich der Berater nicht geäußert. Den Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Beteiligung habe der Zedent nicht erhalten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.800,00 € nebst Zinsen i. H. v. 4,2 % p. a. für den Zeitraum vom 25.09.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte von Herrn … aus der Beteiligung an der … G[…]


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