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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlüsselverlust – notwendiger Austausch der Schließanlage

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AG Waren, Az.: 106 C 1139/15, Urteil vom 12.10.2017

1. Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 102,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Hans Geel/Bigstock

Der Kläger begehrt einen Restbetrag in Höhe von 677,36 € aus Nebenkostenabrechnungen für eine in Neustrelitz gelegene an die Beklagte vermietete Wohnung.

Die Klageforderung setzt sich zusammen aus einer Restforderung von 108,26 € aus der Abrechnung für 2011 sowie den Nachforderungen in Höhe von 272,89 € für 2012 und 281,21 € für 2013.

Die Beklagte legte Widerspruch gegen jede der Abrechnungen ein und monierte die geltend gemachten Kosten für Müllabfuhr, Versicherungen und Heizkosten. Der Kläger habe die veränderte Personenzahl, die der Umlage der Müllgebühren zugrunde liege und die Steigerung der Heizkosten nicht erläutert und die Erfassungsrate der Heizkosten für die Liegenschaft verlange die Anwendung des Korrekturverfahrens nach VDI 2077.

Die Beklagte leistete am 10.12.2012 für 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 24,19 €. Am 27.12.2012 korrigierte der Kläger die Abrechnung 2011. Die Korrekturrechnung endete mit einem Nachforderungsbetrag in Höhe von 132,45 €.

Die Beklagte hat die Nebenkostenforderung 2012 in Höhe von 259,38 € anerkannt und im Laufe des Prozesses 13,51 € gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die Forderung über 259,38 € sowie den von ihr für 2013 anerkannten Betrag von 281,21 € mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution über 590,00 € aufgerechnet. Sie verweist auf die Schreiben des Mieterbundes vom 09.09.2014 und 08.01.2015.

Der Kläger behauptet, er habe den Widerspruch vom 08.01.2015 nicht erhalten. Er habe die Kaution am 15.04.2014 abgerechnet. Die Abrechnung weise einen Fehlbetrag von 48,58 € aus. Die Beklagte habe sich anlässlich der Rückgabe der Wohnung verpflichtet, die Kosten für eine neue Schließanlage e[…]


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