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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietausfallschaden Sondereigentümer wegen Instandsetzung Gemeinschaftseigentum

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LG Hamburg – Az.: 318 S 84/16 – Urteil vom 03.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 04.08.2016, Az. 303b C 20/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 22.331,50 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Mietausfallschaden für den Zeitraum 01.01. – 31.10.2014 und 01.03.2015 – 29.02.2016 sowie den Ersatz von Bereitstellungszinsen ab April 2014 im Zusammenhang mit einem Abrufdarlehen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.08.2016 (Bl. 131 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der geltend gemachte Aufopferungsanspruch dem Kläger gegen die Beklagte nicht aus § 14 Nr. 4 HS 2 WEG zustehe. Der Kläger habe nicht dargetan, dass ihm gerade aufgrund der am 18.07.2013 von den Wohnungseigentümern beschlossenen Gebäudeabdichtung am Gemeinschaftseigentum und der damit verbundenen Einwirkung auf sein Sondereigentum durch dessen Benutzung adäquat kausal ein Mietausfall in den begehrten Zeiträumen entstanden sei. Unstreitig seien von der Beklagten seit dem 01.01.2014 keine Maßnahmen zur Gebäudeabdichtung in der Wohnung des Klägers durchgeführt worden. Zudem wäre die Wohnung des Klägers ohne die – ruhenden Abdichtungsarbeiten – ohnehin nicht vermietbar gewesen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die unrenovierte Wohnung bereits aufgrund der durch den Feuchtigkeitseintritt entstandenen Schimmelflecken und Schwamm in einem gesundheitsgefährdenden Zustand gewesen sei und daher ab September 2014 nicht vermietbar gewesen wäre. Der in dem Mietausfall liegende Schaden habe somit auf einem Mangel am Gemeinschaftseigentum beruht. Solche Schäden fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG. Zudem habe der Kläger umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten geplant, für die eine Dauer von mindestens sechs Monaten zu veranschlagen sei. Da der Kläger bis Januar 2014 einen Großteil dieser Arbeiten nicht ausgeführt habe, wäre die Wohnung aus diesem Grund mindestens bis Juli 2014 unvermietbar gewesen. Zumindest habe der Kläger in diesem Zeitraum keine konkr[…]


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