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Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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ArbG Köln – Az.: 15 Ca 6870/16 – Urteil vom 20.03.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung aus September 2016, dem Kläger zugegangen am 27.09.2016, beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als leitender Berater IT zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

4. Der Streitwert beträgt 31.232,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger ist 61 Jahre alt. Mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit dem Jahre 1992 wurde er bei der Beklagten zuletzt als leitender Berater IT beschäftigt. Hier erzielte er ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 7.807,85 EUR. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag … … … … … … … ./ ver.di Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag ist die ordentliche Kündigung im Falle des Klägers nicht möglich.

Mit einem Kündigungsschreiben ohne konkretes Datum aus dem Monat September (Bl. 6), das dem Kläger am 15.09.2016 zugegangen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „ordentlich betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2017“. Im Kammertermin vom 20.03.2017 erklärte ihre Prozessbevollmächtigte (wie bereits zuvor schon die Beklagte in dem weiteren hier streitigen Kündigungsschreiben), aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Der Kläger hat daher die ursprünglich gegen diese Kündigungserklärung erhobene Kündigungsschutzklage nicht weiter aufrechterhalten. Mit einem weiteren Schreiben aus dem Monat September 2016 (Bl. 7) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2017. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 27.09.2016 zugegangen. Der hierzu zuvor angehörte Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.

Mit der seit dem 28.09.2016 anhängigen Klage wendet sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen, zuletzt nur noch gegen die Kündigung vom 27.09.2016 und begehrt die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen.

Er trägt vor, die Darlegungen der Beklagten spiegelten nicht die Realität wider. Die Behauptung, er sei einem bestimmten Betrieb zugeordnet, sei falsch. Sein gesamtes Berufsleben habe er an unterschiedlichen Orten für die Beklag[…]


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