Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschädigung des Treppenhauses anlässlich einer Schlägerei – Haftung der Mieter

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

AG Saarbrücken, Az.: 3 C 140/15, Urteil vom 07.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2014; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 68%, der Beklagte zu 32%. Die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer restlichen Mietkaution und Schadensersatz wegen der Räumung seines Kellerabteils.

Der Klüger und Herr K. waren Mieter, der Beklagte Vermieter einer Wohnung im 2.OG des Anwesens … in Saarbrücken einschließlich eines Kellerraums. Mietbeginn war der 01.04.2011. Das Mietverhältnis endete zum 31.10.2013.

Die Mieter leisteten eine Kaution über 1.500 €.

Der ehemalige Mitmieter Khan trat seine Rechte auf Rückzahlung der Kaution an den Kläger ab.

Im Jahr 2012 kam es im Haus zu einer Schlägerei zwischen dem Kläger und dem Streithelfer.

Auslöser waren Eifersüchteleien betreffen die Freundin des Streithelfers.

Hierbei wurde das Treppenhaus beschädigt. Die Schadenbeseitigung wird nach einem eingeholten Kostenvoranschlag Kosten in Höhe von 516,46 € verursachen.

Bei Auszug montierte der Kläger seine Thermostatventile ab, die er angebracht hatte, die alten Ventile wurden von ihm nicht mehr installiert.

Im Herbst 2013 ließ der Beklagte in den unverschlossenen Kellern eine „Sperrmüllentsorgung“ durchführen.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 ließ der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 15.07.2014 zur Abrechnung über die Kaution auffordern.

Ferner wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, da Gegenstände aus seinem Keller entsorgt worden seien. Wegen der Aufstellung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte rechnete über die Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2013 ab; diese schloß mit einem Nachzahlungsbetrag von 383,34 €. Bei der Abrechnung wurden für den Abrechnungszeitraum 01.01.2013 – 31.10.2013 insgesamt 9 Vorauszahlungen zu 100 € = 900 € als geleistet berücksichtigt.

Ferner leistete der Kläger eine Miete in Höhe von 500 € (kalt) nicht. Hieraus ermittelte der Kläger einen Restbetrag au[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv