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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechnung einer Corona-Prämie

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ArbG Koblenz – Az.: 10 Ca 1044/21 – Urteil vom 24.06.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 395,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der klageweise geltend gemachten weiteren 395,00 EUR aus § 150a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 1 SGB XI.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist vorliegend der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet, da die Zahlungsgrundlage der Corona-Prämie schon nach dem Wortlaut des § 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI als Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ausgestaltet ist. Dem Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Regelung im SGB XI und damit im Sozialgesetzbuch über die soziale Pflegeversicherung enthalten ist, denn es handelt sich weder um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. § 51 Abs. 2 S.1 SGG noch ist das auf dem Versorgungsvertrag beruhende öffentlich-rechtliche Verhältnis der Arbeitgeberin zu einem Pflegeversicherer betroffen (vgl. ausführlich LAG Bremen, 23.04.2021 – 3 Ta 10/21).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Corona-Prämie aus § 150a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 1 SGB XI. Vielmehr ist der Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie durch die Beklagte bereits vollständig unter Zugrundelegung des § 150a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 3 SGB XI erfüllt.

1.) Gemäß § 150a Abs. 2 SGB XI ist die Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren, in folgender Höhe auszuzahlen:

1. in Höhe von 1000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,

2. in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukt[…]


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