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Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken – Bedeutung Nachbarerklärung

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 B 731/18 – Beschluss vom 11.06.2019

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2018 – 1 L 790/18.GI – abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Januar 2018 wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass die Antragsteller zu 1) und 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der von der Antragstellerin zu 3) zu tragenden Kosten und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – vollumfänglich zu tragen haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer Doppelgarage zu Wohnzwecken.

Sie sind Nießbrauchsberechtigte des im unbeplanten Innenbereich von Bad Vilbel liegenden Grundstücks Gemarkung Bad Vilbel, Flur Flurstück welches im Eigentum ihrer Tochter steht. Diese war am erstinstanzlichen Verfahren als Antragstellerin zu 3) beteiligt. Das insgesamt 129 m 2 große Grundstück mit der Postanschrift „X…weg 12“ ist nahezu vollständig mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus überbaut.

Es grenzt im Süden und im Osten an Gebäude an, die auf dem 715 m2 großen Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstücksnummer …/… – Postanschrift „X…weg 14“ und „X…weg 16“ – stehen.

Östlich an das Gebäude der Antragsteller schließt sich das Wohngebäude mit der Postadresse „X…weg 14“ an, das 1956 auf dem vormaligen Flurstück …/… als „Drogerie Y…“ genehmigt und errichtet wurde.

Das Gebäude der Antragsteller wurde mit Bauschein vom 03. September 1956 als eingeschossige Fahrradhandlung mit Wohnteil genehmigt und direkt an die „Drogerie Y…“ angebaut.

Mit Bauschein vom 13. November 1962 wurde die Aufstockung des Wohnhauses der Antragsteller einschließlich Anbau eines Balkons zum Grundstück der Beigeladenen hin und der Errichtung eines 4,61 m mal 2,64 m großen, eineinhalbgeschossigen Treppenhausanbaus direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen genehmigt. Dem lagen mehrere Nachbarerklärungen zugrunde. Die damaligen Eigen[…]


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