Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 U 42/06
Urteil vom 15.05.2007
In dem Berufungsrechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 5. Hilfszivilkammer des Landgerichts Cottbus – Az. 5a O 64/06 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz im Anschluss an ein Unfallgeschehen vom 15. Oktober 2001 auf der B 1… zwischen T… und B…. An diesem Tag kollidierte sie in ihrem Pkw VW Vento mit einem Mitarbeiter des Beklagten (Herrn P…), der an einer Baustelle mit Baumschneidearbeiten befasst war. Durch die Kollision erlitt ihr neun Jahre altes Fahrzeug einen Totalschaden; der Mitarbeiter der Beklagten wurde schwer verletzt. Die Klägerin hat den Fahrzeugschaden über ihre Vollkaskoversicherung reguliert und von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.322,49 EUR verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Mitarbeiter des beklagten Landes habe zwar als Amtsträger eine Pflichtverletzung begangen. Gleichwohl müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem Verkehrsunfall zurechnen lassen, sodass eine Haftung des Beklagten ausscheide.
Gegen dieses ihr am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3. August 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet. Hierin rügt sie sowohl die Tatsachenfeststellungen als auch die Rechtsanwendung des Landgerichts. Unzutreffend sei die Feststellung, dass der Unfall in dem […]