Gericht weist Berufung gegen Räumungsklage ab.
Eine Räumungsklage gegen Mieter wurde vom Amtsgericht abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfüllt waren. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde nun gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Weder die von der Klägerin ausgesprochene fristlose noch die ordentliche Kündigung erforderten eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten, da weder die beklagten Mieter selbst Täter der behaupteten Betäubungsmitteldelikte waren noch ihr Sohn die Straftaten in Kenntnis der Beklagten begangen hatte.
Dementsprechend fällt den Beklagten kein persönliches Eigenverschulden zur Last, sondern lediglich ein ihnen gemäß § 278 BGB zugerechnetes Verschulden ihres Sohnes. Eine solche Pflichtverletzung wiegt für den Mieter bei der Beurteilung seiner Kündigung weit weniger schwer als eigenes Verschulden. Da die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen das für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche Gewicht nicht haben, bedarf es keiner weiteren Entscheidung der Kammer.
Die Klägerin hat nun innerhalb von 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zur Frage, ob die Berufung zurückgenommen wird, um eine Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV zu erhalten.
LG Berlin – Az.: 67 S 90/22 – Beschluss vom 09.06.2022
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Einer abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Beklagten oder ihr Sohn pflichtwidrig verhalten haben, bedarf es insoweit nicht.
Denn die streitgegenständlichen Kündigungen rechtfertigen davon unabhängig eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Sowohl die von der Klägerin ausgesprochene fristlose als auch die ordentliche Kündigung erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten. An einer solchen fehlt es. Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die dem Sohn der Beklagten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich geeignet wären, eine verhaltensbedingte Kündigung des Mie[…]